Sportverein Wickrath Sport Wickrath TuS Wickrath Turnen Wickrath
Satzungen

Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath
S A T Z U N G

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz

1.   Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath“.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist unter der Nummer VR 1076 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.

2.   Die Vereinsfarben sind sind blau-weiß.

 

§ 2 Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und kulturell neutral.

 

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Mönchengladbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Aufwandsentschädigung

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

 

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Mönchengladbach e.V. als Dachorganisation der Sport treibenden Vereine der Stadt Mönchengladbach.
  2. Der Verein ist außerdem Mitglied derjenigen Sport-Fachverbände im Land Nordrhein-Westfalen, deren Sportarten in den Abteilungen des Vereins betrieben werden. Die Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen dieser Verbände erkennt er als für sich verbindlich an und überträgt seine Vereinsstrafgewalt den Sportfachverbänden, soweit dieses in deren Satzungen und Ordnungen vorgeschrieben ist. Im Übrigen regelt der Verein seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 6 Geschäftsjahr, Rechtsgrundlage

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein regelt seine Angelegenheit durch diese Satzung sowie durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere

  1. eine Geschäftsordnung
  2. eine Finanzordnung
  3. eine Jugendordnung
  4. eine Ehrungsordnung.
  1. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 7 Gliederung

Der Verein besteht aus einer Turnabteilung und einer Spielabteilung, die eigenverantwortlich getrennte Kassen führen und durch ihre Mitgliederversammlungen und Abteilungsvorstände ihre finanziellen und technischen Angelegenheiten selbstständig regeln.

Die Spielabteilung gliedert sich in die Fachabteilungen Fußballabteilung, Handballabteilung, und Tischtennisabteilung.

  1. Mitgliedschaft

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer Mitglied werden möchte, richtet an den Gesamtvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch. Ablehnende Entscheidungen des Vorstandes brauchen nicht begründet zu werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in dem vom Gesamtvorstand bestimmten Umfange zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  3. die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Verbände, deren Mitglied der Verein ist, anzuerkennen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen,
  4. den Anordnungen des Gesamtvorstandes Folge zu leisten,
  5. die festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge und Sonderbeiträge bei Fälligkeit an den Verein zu zahlen.

§ 10 Beiträge, Aufnahmegebühren

  1. Jedes Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr.
  2. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, und zwar halbjährlich im Voraus.
  3. Aufnahmegebühren und Beiträge sind an die Kasse der Abteilung zu zahlen, der das Mitglied angehört. Bei Nutzung von Sportangeboten mehrerer Abteilungen erfolgt eine vereinsinterne Aufteilung des Beitrags.
  4. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt, abweichend hiervon zahlen die jugendlichen Mitglieder die vom Gesamtvorstand festgelegten Beiträge.
  5. Die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen der Turnabteilung und der Spielabteilung haben das Recht, für den jeweiligen Geschäftsbereich bei Bedarf einen jährlichen Sonderbeitrag festzusetzen.

§ 11 Ehrungen

Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein oder die Förderung des Sportes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern, oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Näheres regelt die Ehrungsordnung.

§ 12 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Anordnungen der Vorstände verstoßen, können Maßregelungen ausgesprochen werden.

 

§ 13 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist durch Einschreibesendung an den Gesamtvorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  4. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder gegen die Vereinssatzung,
  1. wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung,

wenn es sich den Anordnungen des Gesamtvorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt,

  1. wenn es mit der Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen oder Sonderbeiträgen mehr als sechs Monate in Rückstand ist.
    1. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss des Gesamtvorstandes mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Organe des Vereins

 

§ 14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Gesamtvorstand.

 

§ 15 Generalversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
  2. Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  4. der Gesamtvorstand beschließt,
  5. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat,
  6. einer der Abteilungsvorstände beantragt hat.
    1. Die Generalversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder des Vereins. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

 

§ 16 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung enthält folgende Punkte:

  1. Bericht des Gesamtvorstandes
  2. Berichte der Abteilungsvorstände
  3. kurz gefasste Kassenberichte der Abteilungen
  4. Genehmigung der Berichte
  5. Entlastung des Gesamtvorstandes
  1. Wahlen
  2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme: § 21 Abs. 1 der Satzung).
  2. Die Generalversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet; er wird vertreten durch die übrigen Vorstandsmitglieder in der in § 19 dieser Satzung enthaltenen Reihenfolge.
  3. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas Anderes vorschreibt.
  4. Für eine Änderung der Satzung oder der Zwecke des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Schriftliche Wahlen und Abstimmungen haben zu erfolgen, wenn dies durch mindestens ein Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
  6. Gewählt ist derjenige Vorgeschlagene, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit bei mehreren Vorgeschlagenen von keinem erreicht, so hat im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zu erfolgen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, findet die Stichwahl zwischen ihnen statt. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen sie und der Vorgeschlagene, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind, an der Stichwahl teil. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stichwahl entscheidet das Los.
  7. Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
  8. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  9. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
    1. Stimmberechtigt für alle Abstimmungen und Wahlen sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Generalversammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder – mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsvorstände – einen Versammlungsleiter.
    3. Alle Wahlen bzw. Bestätigungen erfolgen auf Dauer eines Jahres. Die Gewählten bzw. Bestätigten bleiben so lange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Gewählten endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    4. Bei Zweifeln über Abstimmungen und Wahlen kann sich der Versammlungsleiter zu Wort melden und Auskunft geben.
  1. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
  2. Die Versammlung ist öffentlich. Durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen kann jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  3. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 18 Anträge

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
  2. von den stimmberechtigen Mitgliedern
  3. vom Vorstand
  4. von den Abteilungsvorständen.
    1. Die Anträge sind schriftlich mit Begründung und sieben Tage vor der Generalversammlung an den 1. Vorsitzenden zu richten.Die gestellten Anträge sind zu Beginn der Versammlung mit der Tagesordnung zu publizieren.

§19 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand:

  1. Der geschäftsführende Vorstand

1. Vorsitzende(r)

2. Vorsitzende(r)

1. Geschäftsführer(in)

1. Kassierer(in)

  1. Der erweiterte Vorstand:

3. Vorsitzende(r)

2. Geschäftsführer(in)

2. Kassierer(in)

Jugendobmann(frau)

(Vorsitzende(r) des Vereinsjugendausschusses)

Stellvertretende(r) Jugendobmann(frau)

(Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) des Vereinsjugendausschusses)

Sozialwart(in)

Je Abteilung zwei von den Abteilungen gewählte Vertreter(innen)

 

  1. Jugendabteilung

 

§20 Die Jugendabteilung

Der Verein hat eine Jugendabteilung. Weiteres regelt die Jugendordnung.

 

  1. Auflösung des Vereins

 

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Generalversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb der nächsten sechs Wochen ein zweite außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  2. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  3. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.

 

  1. Inkrafttreten der Satzung

 

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

Geschäftsordnung

Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath
G E S C H Ä F T S O R D N U N G

I. Versammlungen und Sitzungen

§ 1 Geltungsbereich, Öffentlichkeit
1. Der TuS 1860 e.V. Wickrath erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.
2. Die Versammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluss gemäß §17 Abs. 15 der Satzung gefasst ist.
3. Sitzungen und Tagungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Teilnehmer dies beschlossen haben.

§ 2 Einberufungen, Beschlussfähigkeit
Die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen richtet sich nach der Satzung, insbesondere nach den § 15,17 der Satzung.

§ 3 Leitung von Versammlungen und Sitzungen
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) oder von seinen Vertretern in der in der Satzung bestimmten Reihenfolge eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 4 Worterteilung und Rednerfolge
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen, die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste ist vor Beginn der Aussprache zu schließen.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter, die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte verhandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 5 Anträge
1. Die Antragsberechtigung zu den Mitgliederversammlungen ist in §18 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
2. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
3. Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des §17 Abs.4 der Satzung.

§ 6 Abstimmungen
1. Abstimmungen zu Anträgen erfolgen nach §17 der Satzung.
2. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
3. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
4. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
5. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

§ 7 Wahlen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Wahlen sind gemäß §17 der Satzung durchzuführen.
3. Zur Durchführung von Wahlen kann ein Wahlausschuss gebildet werden, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die von der Versammlung zu wählen sind. Der Ausschuss hat die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Das Wahlergebnis ist durch den Versammlungsleiter, im Falle der Bestellung eines Wahlausschusses von diesem, festzustellen, vom Versammlungsleiter bekannt zu geben und im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

§ 8 Protokolle Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen, Fachabteilungsversammlungen und Sitzungen
1. Über alle Versammlungen ist gemäß §17 Abs.14 der Satzung ein Protokoll zu führen.
2. Dieses Protokoll ist auf der nächsten Versammlung zu verlesen und von dieser zu genehmigen.
3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll der Versammlung einzusehen.
4. Über jede Sitzung ist gemäß §17 Abs.14 der Satzung ein Protokoll zu führen.

II. Aufgaben der Generalversammlung

§ 9 Aufgaben
1. Die Generalversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und die Verwaltung des Vereins und zur Erreichung der Vereinszwecke.
2. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) Die in §16 der Satzung aufgeführten Angelegenheiten,
b) Änderung der Satzung oder der Ordnungen des Vereins,
c) Auflösung des Vereins,
d) Alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die den Gesamtverein betreffen, soweit die Satzung und Ordnungen nichts anderes bestimmen.

III. Gesamtvorstand

§ 10 Vorstand
1. Die Vorstandpositionen gemäß Satzung §19 sollen nach Möglichkeit paritätisch mit den entsprechenden Vorstandsmitgliedern der beiden Abteilungen besetzt werden. Für die Position des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden gilt dies dann nicht, wenn die Generalversammlung von der Ausnahmeregelung des nachfolgenden Absatzes 6 gebraucht macht.
2. Der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer sowie der 1. Kassierer der Abteilungen werden alljährlich durch ihre Mitgliederversammlungen gewählt. Sie werden für ihre Ämter im Vorstand des Gesamtvereins durch die Generalversammlung bestätigt. Die Generalversammlung wählt, in welcher Reihenfolge die Mitglieder der Abteilungsvorstände ihre Ämter im Gesamtvorstand wahrnehmen.
3. Der Sozialwart wird von der Generalversammlung gewählt.
4. Der Jugendobmann und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag gewählt und von der Generalversammlung bestätigt.
5. Die Vertreter der Abteilungen für den erweiterten Vorstand werden von ihren Mitgliederversammlungen gewählt und von der Generalversammlung bestätigt.
6. Wenn sich die Vorsitzenden der beiden Abteilungen nicht zur Übernahme des Amtes des 1. Vorsitzenden des Gesamtvereins bereit erklären oder wenn sie nicht gewählt werden, hat die Generalversammlung das Recht, andere Vereinsmitglieder als 1. Vorsitzenden des Gesamtvereins vorzuschlagen und aus dem Kreis der Kandidaten den 1. Vorsitzenden zu wählen. In diesem Fall bekleiden die Abteilungsvorsitzenden die Ämter des 2. und 3. Vorsitzenden des Gesamtvereins, wobei die Reihenfolge von der Generalversammlung gewählt wird. Verzichten beide Abteilungsvorsitzende auf das Amt des 2. und 3. Vorsitzenden, kann die Generalversammlung andere Vereinsmitglieder in diese Ämter wählen.
7. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden.
2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein soweit nicht die Abteilungsvorstände zuständig sind. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben;
a) Erfüllung der Vereinszwecke nach § 3 der Satzung,
b) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
c) Planung und Durchführung aller den Gesamtverein betreffenden Veranstaltungen,
d) Entscheidung bei Unstimmigkeiten zwischen den Abteilungen und ihren Vorständen,
e) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
(§§ 8, 13 der Satzung),
f) Maßregelung von Mitgliedern (§12 der Satzung),
g) Benennung von Delegierten des Vereins für Tagungen und Sitzungen, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat, mit Ausnahme des Jugendbereichs. Vorschläge der Abteilungen sind zu berücksichtigen.
3. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn es vier Vorstandsmitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Seine Sitzungen, zu denen einzuladen ist, werden vom 1. Vorsitzenden geleitet; er wird vertreten durch die übrigen Vorstandsmitglieder in der in §19 der Satzung festgelegten Reihenfolge. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der geschäftsführende engere Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden engeren Vorstandes laufend zu informieren.
6. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben, zeitlich begrenzt Vereinsmitglieder als Mitarbeiter zu berufen, die mit der Berufung für diese Aufgaben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand erhalten, oder Arbeitsgruppen zu bilden und in diese andere Vereinsmitglieder zu berufen.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden engeren Vorstandes, sowie die Vorsitzenden der Turn- und Spielabteilung haben das Recht, jederzeit an allen Sitzungen der Abteilungen und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

IV. Vorstand und Mitgliederversammlung der Abteilungen

§ 12 Vorstand und Mitgliederversammlung der Abteilungen
1. Die Turnabteilung und die Spielabtleilung führen jeweils alljährlich mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung ihre Mitgliederversammlung durch. In diesen Versammlungen wählen die jeweiligen Mitglieder ihre Abteilungsvorstände. Die Abteilungsvorstände setzen sich wie nachstehend zusammen:
a) 1. Vorsitzende(r),
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Geschäftsführer(in),
d) 1. Kassierer(in),
e) 2. Kassierer(in),
f) 1. Geschäftsführer(innen) der Fachabteilungen,
g) 1. Obleute der Fachabteilungen,
h) 1. Jugendobleute der Fachabteilungen.

2. Die Abteilungen regeln ihre finanziellen und technischen Angelegenheiten weitgehend selbstständig. Kreditgeschäfte sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
3. Die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen erfolgen nach §§ 15 bis 18 der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung wählt zwei oder drei Kassenprüfer, die den jeweils letzten Jahresabschluss und die Kasse prüfen. Weiteres regelt die Finanzordnung.
5. Die Aufgaben der Abteilungsvorstände sind unter anderem:
a) Planung und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
b) Abschluss von Verträgen mit Übungsleitern und Trainern,
c) Aufstellung der Haushaltspläne gemäß Finanzordnung,
d) Genehmigung von außerplanmäßige Ausgaben,
e) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

6. Die Fachabteilungen führen ihrerseits Fachabteilungsversammlungen durch und wählen ihren Fachabteilungsvorstand:
a) 1. Obmann(frau),
b) 2. Obmann(frau),
c) 1. Geschäftsführer(in),
d) 2. Geschäftsführer(in),
e) 1. Kassierer(in),
f) 2. Kassierer(in),
g) Die vom Jugendtag der Fachabteilung gewählten Jugendobleute werden bestätigt.

7. Die 1. Obleute, 1. Geschäftsführer und 1. Jugendobleute sind Mitglieder des Abteilungsvorstandes und werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
8. Die Versammlungen der Fachabteilungen wählen zwei oder drei Kassenprüfer, die den jeweils letzten Jahresabschluss und die Kasse prüfen. Weiteres regelt die Finanzordnung.
9. Die Vorstände der Fachabteilungen haben kein Vertretungsrecht für den Gesamtverein.
10. Die Abteilungsvorstände sind bei den Fachabteilungsversammlungen und den Vorstandssitzungen der Fachabteilungen teilnahmeberechtigt.

V. Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Generalversammlung vom __.__.____ sofort in Kraft.

Finanzordnung

Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath
F I N A N Z O R D N U N G

§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

§ 2 Haushaltsplan
1. In Haushaltsplänen sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen und ihrer Jugendabteilungen darzustellen.
2. Die Kassierer der Fachabteilungen erstellen bis spätestens zum 15. März eines jeden Jahres einen Haushaltsplan. Diese Pläne werden vom Vorstand der jeweiligen Fachabteilung nach Beratung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen genehmigt.
3. Die Kassierer der Spielabteilung erstellen einen Haushaltsplan bis spätestens zum 31. März eines jedes Jahres. Der Haushaltsplan der Spielabteilung setzt sich aus den Haushaltsplänen der Fachabteilungen zusammen.
4. Die Kassierer der Turnabteilung erstellen einen Haushaltsplan bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres.
5. Die Haushaltspläne der Turn- und Spielabteilung sind dem jeweiligen Abteilungsvorstand vorzulegen, der ihn nach Beratung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen verabschiedet.

§ 3 Besondere Einnahmen und Ausgaben
1. Außerplanmäßige Ausgaben, auch in den Fachabteilungen und deren Jugendabteilungen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des jeweils zuständigen Abteilungsvorstands getätigt werden.
2. Über die Verwendung von abteilungsunabhängigen Einnahmen (z.B. Zuschüsse an den Gesamtverein) entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Über die Beteiligung der Abteilungen bei den Ausgaben des Gesamtvereins entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 4 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und er enthält eine Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte.
2. Die Kassierer der Fachabteilungen erstellen bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres einen Jahresabschluss unter Einbeziehung des Jahresabschlusses ihrer Jugendabteilung und legen ihn dem Fachabteilungsvorstand vor. Der geprüfte und von der Fachabteilungsversammlung genehmigte Abschluss wird dem Kassierer der Spielabteilung weitergereicht.
3. Die Kassierer der Spielabteilung erstellen einen Jahresabschluss und legen ihn ihrem Vorstand bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres vor. Der Abschluss der Spielabteilung setzt sich aus den Abschlüssen der Fachabteilungen zusammen.

4. Die Kassierer der Turnabteilung erstellen einen Jahresabschluss unter Einbeziehung des Jahresabschlusses ihrer Jugendabteilung und legen ihn ihrem Vorstand bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres vor.
5. Die Jahresabschlüsse sind durch die von den Abteilungsversammlungen gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassierer unterrichtet seinen Abteilungsvorstand über das Ergebnis der Prüfung.
6. Der Jahresabschluss wird als Kassenbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Turn- bzw. Spielabteilung durch den Kassierer verlesen und nach Berichterstattung durch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 6 Zahlungsverkehr
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege dokumentiert werden, die die Kassierer verwalten. Belege müssen den Tag der Einnahme bzw. der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten und den Aussteller eindeutig erkennen lassen. Soweit es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die den Gesamtverein betreffen, sind die Belege sowohl von dem 1. Kassierer der Turn- als auch von dem 1. Kassierer der Spielabteilung abzuzeichnen.

§ 7 Aufwandsentschädigung
Ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins können die entstandenen Kosten in Form einer Aufwandsentschädigung erstattet werden. Grundlage ist der Beschluss des zuständigen Abteilungsvorstandes.

§ 8 Aufgaben der Kassierer
Die Kassierer sind für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten ihrem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie überwachen die Einhaltung des Haushaltsplanes, den Zahlungsverkehr, üben die Kontrolle über die Kassenführung aus und erfüllen die übrigen, ihnen in dieser Finanzordnung übertragenen Aufgaben.

§ 9 Aufgaben der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern gemeinsam durchgeführt.
2. Die Prüfung bezieht sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung.
3. Sie hat spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.
4. Einer der Kassenprüfer erstattet der jeweiligen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung, damit verbunden ist eine Erklärung darüber, ob der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers vorgeschlagen wird.

§ 10 Beiträge, Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder
1. Aufnahmegebühren und Beiträge (§10 der Satzung) sind an die Kasse der Abteilung zu zahlen, der das Mitglied angehört. Treibt ein Mitglied auch in der jeweils anderen Abteilung Sport, ist der Beitrag anteilig zwischen den Abteilungen zu verteilen; notfalls entscheidet der Gesamtvorstand.

2. Die Vorstände der Abteilungen entscheiden jeweils für ihren Bereich darüber, ob und welche Eintrittsgelder für die von ihnen durchgeführten Veranstaltungen von den Vereinsmitgliedern erhoben werden und welche Eintrittsgelder von den übrigen Zuschauern oder Teilnehmern zu zahlen sind; die Vorschriften der übergeordneten Verbände denen der Verein angehört, sind dabei zu beachten.
3. Die Vorstände der Turn- bzw. der Spielabteilung sind berechtigt, für die Zahlung der Beiträge und Sonderbeträge ein bankmäßiges Einzugsverfahren einzurichten.
4. In Härtefällen können die Abteilungsvorstände Aufnahmegebühren, Beiträge und Sonderbeiträge erlassen oder geringer festsetzen.
5. Fremdkosten und Kosten für erhöhten Verwaltungsaufwand durch Zahlungsverzug im Rahmen der Beitragszahlung trägt das jeweilige Mitglied.

§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Finanzordnung tritt gem. Beschluss der Generalversammlung
vom __.__.____ ab 01.01.____ in Kraft.

Ehrungsordnung

Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath
E H R U N G S O R D N U N G

§ 1
1. Langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste um den TuS 1860 e.V. Wickrath können durch Auszeichnungen und Ehrungen gewürdigt werden.
2. Diese bestehen in der Verleihung:
a) der Ehrennadel,
b) des Amtes des Ehrenvorstandsmitgliedes,
c) des Amtes des Ehrenvorsitzenden.

§ 2
1. Die Ehrennadel wird für langjährige Mitgliedschaft in Bronze, Silber und Gold verliehen.
2. Die Verleihung der Ehrennadel in Bronze setzt eine zehnjährige Mitgliedschaft voraus.
3. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber sind der Besitz der Ehrennadel in Bronze und eine fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft.
4. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Gold ist der Besitz der Ehrennadel in Silber und eine vierzigjährige Mitgliedschaft.
5. Die Ehrennadeln können auch ohne diese Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 3
Zum Ehrenvorstandsmitglied kann ernannt werden, wer im Besitz der silbernen oder goldenen Ehrennadel ist und in einem Vorstandsamt langjährig und verdienstvoll tätig war.

§ 4
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer im Besitze der silbernen oder goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvereines oder des Vorsitzenden der Turn- oder Spielabteilung langjährig geführt und sich hierbei besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 5
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, die Entscheidung wird durch die zuständigen Abteilungsvorstände bzw. den Gesamtvorstand getroffen. Die Ablehnung einer beantragten Ehrung braucht nicht begründet zu werden.

§ 6
Für die Verleihung der Ehrennadeln sind die Abteilungsvorstände zuständig.
Für die Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenvorsitzenden ist der Gesamtvorstand zuständig.

§ 7
Über die Auszeichnungen und Ehrungen sind Urkunden auszustellen und den Geehrten zu überreichen.
Sämtliche Auszeichnungen und Ehrungen sind mit Namen und Datum in einer Liste festzuhalten, in die auch die vor dem Inkrafttreten dieser Ehrenordnung verliehenen Auszeichnungen und Ehrungen aufzunehmen sind und die von dem jeweiligen Geschäftsführer der Turn- bzw. Spielabteilung zu führen ist.

§ 8
Die Auszeichnungen und Ehrungen können durch den Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

§ 9
Diese Ehrungsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Generalversammlung
vom __.__.____ sofort in Kraft.

Jugendordnung

Turn- und Spielverein 1860 e.V. Wickrath
J U G E N D O R D N U N G

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TuS 1860 e.V. Wickrath sind alle Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des TuS 1860 e.V. Wickrath führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des TuS 1860 e.V. Wickrath sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
4. Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten,
5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen,
6. Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe (Siehe Anhang, Struktur der Jugendabteilung)
Organe der Jugend des TuS 1860 e.V. Wickrath sind
1. der Vereinsjugendtag
2. der Vereinsjugendausschuss
3. die Jugendtage der Turnabteilung und der Fachabteilungen der Spielabteilung
4. die Jugendausschüsse der Turnabteilung und der Fachabteilungen der Spielabteilung

§ 4 Vereinsjugendtag
1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des TuS 1860 e.V. Wickrath. Sie bestehen aus bis zu drei delegierten Jugendlichen der Turnabteilung und einem delegierten Jugendlichen jeder Fachabteilung der Spielabteilung und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern.
2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
b) Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
c) Wahl des Vereinsjugendausschusses,
d) Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Verbands- /Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen.
4. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag muss auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter,
b) einem(r) Jugendvertreter (-vertreterin) der Turnabteilung, der/die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche(r) ist,
c) einem(r) Jugendvertreter (-vertreterin) der Fachabteilungen der Spielabteilung, der/die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche(r) ist.
2. Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter / in sind Mitglieder des erweiterten Gesamtvorstandes
3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Jugendtag der Turnabteilung
1. Die Jugendtage der Turnabteilung sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Jugend der Turnabteilung.
Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Turnabteilung und aus allen innerhalb ihrer Jugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.
2. Aufgaben der Jugendtage der Turnabteilung sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses der Turnabteilung,
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses der Turnabteilung,
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Jugendausschusses der Turnabteilung,
e) Wahl des Jugendausschusses der Turnabteilung,
f) Wahl von Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Verbände und Stadt) zu denen die Turnabteilung Delegationsrecht hat,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Jugendtag der Turnabteilung findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss der Turnabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen.
4. Ein außerordentlicher Jugendtag der Turnabteilung muss auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses der Turnabteilung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
5. Der Jugendtag der Turnabteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Mitglieder der Jugendabteilung der Turnabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 7 Jugendtage der Fachabteilungen der Spielabteilung
1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung.
Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachjugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.
2. Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses,
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Fachjugendausschusses,
e) Wahl des Fachjugendausschusses,
f) Wahl von Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Verbände und Stadt) zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat,

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen.
4. Ein außerordentlicher Jugendtag der Fachabteilung muss auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages der Fachabteilung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses der Fachabteilung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
5. Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Mitglieder der Fachjugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 8 Jugendausschüsse der Turnabteilung und der Fachabteilungen der Spielabteilung
1. Der jeweilige Jugendausschuss besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter,
b) und einem(r) Jugendvertreter (-vertreterin), der/die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche ist.
2. Der/die Vorsitzende des jeweiligen Jugendausschusses vertritt die Interessen dieser Jugendabteilung nach innen und außen.
3. Die Mitglieder des jeweiligen Jugendausschusses werden von dem Jugendtag der jeweiligen Fachabteilung bzw. dem Jugendtag der Turnabteilung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. In den jeweiligen Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der jeweilige Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage.
Der jeweilige Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffend,
a) dem Jugendtag,
b) der Turn-/Fachabteilung,
c) und dem Vorstand der Turn-/Fachabteilung
gegenüber verantwortlich.
Für alle anderen Beschlüsse ist der jeweilige Jugendausschuss
a) dem Vereinsjugendausschuss,
b) und dem Vereinsjugendtag
gegenüber verantwortlich.
6. Die Sitzungen des jeweiligen Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
7. Der jeweilige Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Turn-/Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Jugendabteilung zufließenden Mittel.
8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der jeweilige Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 9 Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe (bzw. des Spielbetriebes) regeln die Wettkampfordnungen oder Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.

§ 10 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung durch die Generalversammlung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung ist durch den Vereinsjugendtag
am __.__.____ beschlossen und tritt
nach Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Jugendordnung außer Kraft.

Struktur Jugendabteilung